Allgemeine GeschäftsBedingungen:

1 Geltungsbereich

  • 1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
  • 1.2 Abweichende Vereinbarungen, sowie Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie in jedem Einzelfall von uns schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für Vereinbarungen, die mit unseren Mitarbeitern im Außendienst getrof- fen werden.
  • 1.3 Die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
  • 1.4 Der Auftraggeber erkennt spätestens bei Auftragserteilung diese Geschäftsbedingungen uneinbeschränkt an.

2 Angebote/Preise

  • 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Jedes Geschäft kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande.
  • 2.2 Alle Nebenabreden, insbesondere auch Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge unserer Außendienstmitarbeiter, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Werkes um Gültigkeit zu erlangen.
  • 2.3 Die in unseren Merkblättern und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über unsere Produkte und Leistungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich Gewähr übernommen wird.
  • 2.4 Wir behalten uns vor, bei einer Erhöhung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
  • 2.5 Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rein netto.

3 Lieferungen und Leistungen

  • 3.1 Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort.
  • 3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  • 3.3 Lieferung und Verpackung geht zu Lasten des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt, wobei nach Möglichkeit die für den Kunden günstigste berücksichtigt wird.
  • 3.4 Wurde ausdrücklich Lieferung frei Baustelle oder Lager vereinbart, ist darunter Anlieferung auf befestigter Straße ohne Abladen zu verstehen. Das Abladen ist dann umgehend mit Arbeitskräften des Auftraggebers vorzunehmen.
  • 3.5 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung von Waren, geht mit deren Absendung bzw. Übergabe an den Frachtführer, oder bei Abholung durch den Käufer, an diesen über.
  • 3.6 Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, ist der Auftraggeber berechtigt, nach einer Frist von 8 Wochen nach erfolgloser Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten.
  • 3.7 Bei Verzögerung der Lieferzeit, die vom Hersteller nicht zu vertreten sind (z.B. bei Betriebsstörungen, behindert Zulieferung von Ausgangsstoffen, behördlichen Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen), verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Ansonsten sind Auftraggeber als auch Hersteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • 3.8 Aus dem Vorstehenden abzuleitende Rücktrittsrechte beschränken sich grundsätzlich auf noch nicht erfüllte Teile des Vertrages.
  • 3.9 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vorliegen.

4 Rücktritt vom Vertrag

  • 4.1 Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Herstellers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurück, so ist der Hersteller berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, daß der dem Hersteller durch den Rücktritt entstandenen Schaden (entstandene Unkosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.
  • 4.2 Erfolgt durch den Auftraggeber eine einseitige Vertragsaufkündigung nach Beginn der Fertigung, so kommen zur Abstandsentschädigung nach Abschnitt 4.1 die bis dahin aufgelaufenen Fertigungskosten hinzu.

5 Zahlung

  • 5.1 Für Warenlieferungen erfolgt die Zahlung innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
  • 5.2 Zahlungen erfolgen in bar oder durch Scheck.
  • 5.3 Werden vom Auftraggeber Zahlungstermine überschritten, so ist der Hersteller berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an, Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  • 5.4 Gegen die Ansprüche des Herstellers kann der Auftraggeber mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Hersteller nicht bestritten sind.
  • 5.5 Zahlungen an Mitarbeiter des Herstellers befreien den Auftraggeber dem Hersteller gegenüber nur, wenn eine schriftliche Inkassovollmacht des Herstellers vorliegt.

6 Gewährleistung

  • 6.1 Unsere Erzeugnisse werden aus erprobtem Rohstoffen nach bewährten Rezepturen hergestellt und weisen zum Zeitpunkt der Auslieferung eine einwandfreie Qualität auf.
  • 6.2 Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen. Der Nachweiß von Mängeln obliegt dem Käufer.
  • 6.3 Beanstandete Ware muß sich am Ort und im Zustand der Anlieferung befinden und darf ohne schriftliche Genehmigung des Herstellers nicht verarbeitet werden.
  • 6.4 Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung oder Verarbeitung zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt.
  • 6.5 Bei anerkannten Mängeln verpflichtet sich der Hersteller zur Ersatzlieferung nach angemessener Frist.
  • 6.6 Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, so hat er nach fehlgeschlagener Ersatzlieferung nur das Recht zur Minderung.

7 eigentumsvorbehaltssicherung

  • 7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedingung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.
  • 7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Ware zurück zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwendungs- erlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  • 7.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehen- den Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungs- werte der verarbeiteten Ware.
  • 7.4 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zu Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung längstens bis zur Stellung eines Konkurs-/Insolvenzantrages an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer nicht, auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, befugt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
  • 7.5 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • 7.6 Die Ware oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  • 7.7 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer auch dann vor, wenn wir mit dem Besteller Bezahlung der Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben sollten. Der Vorbehalt erstreckt sich dann auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenden Schecks bei uns.
  • 7.8 Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Kunden. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
  • 7.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • 8.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Werkes Trebur.
  • 8.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sei Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (Auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlicher Sondervermögen ist Groß-Gerau.
  • 8.3 Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

9 geschäftsverkehr mit nichtkaufleuten

  • 9.1 Für Nichtkaufleute gelten diese Geschäftsbedingungen nur mit den sich aus dem AGB-Gesetz vom 09.12.1976 ergebenden Einschränkungen.

10 schlußbestimmung

  • 10.1 Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Evt. Unwirksame Bestimmungen sollen durch Regelungen ersetzt werden, die dem wirtschaftlichem Zweck des Vertrages unter angemessener Wertung der beiderseitigen Interessen am weitesten entsprechen.

© 2022 PreConTech International - All rights reserved.